Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Der Tatbestand des § 266a StGB

Ihnen wird der Vorwurf des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB gemacht? Sie haben eine Vorladung einer Ermittlungsbehörde erhalten? 

§ 266a StGB trägt die Überschrift „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ und hat sich im Laufe der Jahre als ein entscheidendes rechtliches Werkzeug erwiesen, das nicht nur zur Durchsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten dient, sondern auch eine breite Palette von Rechtsfolgen für diejenigen Arbeitgeber nach sich zieht, die gegen diese Pflichten verstoßen. Wir möchten Ihnen hier einen ersten Überblick über die Möglichkeiten der Strafbarkeit geben. Sollte Ihnen der Vorwurf gemacht werden, so sprechen Sie uns zeitnah an, um die Verteidigung für Sie erfolgreich aufstellen zu können. 

Täterkreis:
§ 266a StGB richtet sich an Arbeitgeber im weitesten Sinne. Hierzu zählen Einzelpersonen, die Arbeitnehmer beschäftigen, aber auch die Vertreter von juristischen Personen oder Personengesellschaften, wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sind. Auch faktische Geschäftsführer, also Personen, die die Geschäfte eines Unternehmens ohne formelle Bestellung leiten, können Täter des § 266a StGB sein.

Tathandlung:
Die zentrale Handlung, die § 266a StGB unter Strafe stellt, ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Hierbei geht es primär um die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber sowohl aus dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers als auch aus eigenen Mitteln an die Sozialversicherungsträger abführen muss. Das Vorenthalten kann durch Unterlassen der Zahlung oder durch unvollständige bzw. verspätete Zahlung erfolgen. Wichtig ist, dass grundsätzlich die verspätete Zahlung bereits ausreichend ist. 

Vorsatz:
Für die Strafbarkeit nach § 266a StGB ist Vorsatz erforderlich. Der Arbeitgeber muss also wissentlich und willentlich gehandelt haben. Fahrlässigkeit reicht für die Strafbarkeit nicht aus, was bedeutet, dass Irrtümer oder Versehen in der Buchführung, die ohne Absicht erfolgen, nicht unter diesen Tatbestand fallen.

Rechtsfolgen:
Die Rechtsfolgen für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt sind gravierend. Sie reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, die je nach Umfang der vorenthaltenen Beträge und der Dauer der Tat ausgesprochen werden können. Darüber hinaus kann eine Verurteilung gravierende zivilrechtliche Folgen haben, einschließlich Schadensersatzforderungen seitens der Sozialversicherungsträger oder der Arbeitnehmer selbst.

Verteidigungsmöglichkeiten/Rechtsfolgen:
Die Anwendung des § 266a StGB in der Praxis ist oft mit Herausforderungen verbunden. Insbesondere die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem Handeln und bloßen Buchführungsfehlern oder Liquiditätsengpässen kann schwierig sein und uns Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung offenbaren. Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen hier oft im Einzelfall prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder lediglich eine Zahlungsunwilligkeit bzw. eine Liquiditätsengpass von vorübergehender Dauer vorlag.

Im Rahmen der Strafzumessung ist zu differenzieren zwischen den Fällen der Schwarzarbeit (keine Anmeldung) des bloßen Vorenthaltens (bei richtiger Anmeldung) und bloß verspäteter Zahlung der Sozialversicherungsabgaben. Gerade bei der letzten Konstellation kommt eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO in Betracht.

Im Rahmen der möglichen Nebenfolgen ist zu beachten, dass der Bewerber um öffentliche Aufträge gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können, wenn sie nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sind oder wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schweren Verfehlung besteht.

Sie sehen, dass die Möglichkeiten der Verteidigung vielschichtig sind, jedoch auch die drohenden Gefahren im Rahmen der Verurteilung weitreichende Folgen mit sich bringen können. Sollte Ihnen daher der Vorwurf des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB gemacht werden, so nehmen Sie unmittelbar Kontakt zu uns auf. 

Anwälte

Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht

Nils Paßmann

Rechtsanwalt