Betrug

Vorwurf des Betrugs

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben, in der Ihnen vorgeworfen wird, Betrug gemäß § 263 StGB begangen zu haben, ist es ratsam, nicht persönlich bei der Polizei zu erscheinen. Gerade im Zusammenhang mit wirtschaftstrafrechtlichen Vorgängen sollten Sie in keinem Fall der Beschuldigtenvorladung nachkommen. Meist sind die Vorwürfe komplex und ohne kompetenten anwaltlichen Rat sind Sie den Ermittlungsbehörden nahezu völlig ausgeliefert. Eine Aktenkenntnis ist zwingend in diesen Fällen. 

Stattdessen sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann in Ihrem Namen die Teilnahme an der polizeilichen Vorladung ablehnen und sich um Ihre Verteidigung kümmern. In einem ersten Schritt übernehmen wir die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und beantragen Akteneinsicht. Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, möglichen Strafen und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen Betrugs relevant sind.

Überblick über Betrug und verwandte Delikte

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen verschiedenen Formen des Betrugs, die je nach Schweregrad und Methode unterschiedliche Strafen, welche wir Ihnen in einem ersten Überblick vorstellen, nach sich ziehen können:

  • Betrug § 263 StGB 

– Besonders schwerer Betrug, § 263 Abs. 3 StGB
– Computerbetrug, § 263a StGB
– Subventionsbetrug, § 264 StGB
– Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
– Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
– Kreditbetrug, § 265b StGB

Die Kommentierung und die Rechtsprechung zum Betrug, wie dem Abrechnungsbetrug bei Heilberufen, ist für den Laien fast undurchschaubar. 

Gemäß § 263 StGB wird jemand, der mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen einer anderen Person beschädigt, indem er durch Täuschung einen Irrtum erregt oder unterhält, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt. 

Der Betrug schützt das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert. Täuschungshandlungen können sowohl aktiv als auch durch Unterlassen erfolgen und müssen zu einem Irrtum bei der getäuschten Person führen. Eine Vermögensverfügung liegt vor, wenn das Handeln oder Unterlassen des Getäuschten unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt. Teilweise reicht die bloße Vermögensgefährdung bereits aus. Die Strafbarkeit des Versuchs ist ebenfalls in § 263 Abs. 2 StGB geregelt.

Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h., er muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der fahrlässige Betrug ist demnach nicht strafbar. 

Die Strafe für Betrug kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichen. Das identische Strafmaß findet sich bei den Tatbeständen des Computerbetrugs und des Subventionsbetrugs. 

Es ist äußerst wichtig, bei einem Vorwurf des Betrugs kompetente rechtliche Unterstützung zu suchen, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und Ihre Rechte vollumfänglich zu wahren. Wir verteidigen Sie bundesweit gegen den Vorwurf des Betruges. 

Anwälte

Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht

Nils Paßmann

Rechtsanwalt