Untreue

Vorwurf der Untreue 

Es gibt kaum einen bedeutenderen Straftatbestand im Wirtschaftsstrafrecht als den Vorwurf der Untreue, aber auch kaum einen Tatbestand mit umfangreicherer Rechtssprechung und Kommentarliteratur. 

Falls Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben oder bei Ihnen im Zusammenhang mit dem Vorwurf durchsucht wurde, in der Ihnen der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 des StGB gemacht wird, ist es essenziell, strategisch und bedacht vorzugehen. 

Ein solcher Vorwurf kann weitreichende Konsequenzen haben, und es ist in diesem Zusammenhang nicht ratsam, der polizeilichen Vorladung ohne weiteres nachzukommen. Stattdessen ist der umgehende Gang zu einem Verteidiger, speziell einem Fachanwalt für Strafrecht, der effektivste Weg, um Ihre Rechte und Interessen zu wahren. Ein spezialisierter Verteidiger kann die Vorladung in Ihrem Namen höflich ablehnen und stattdessen die notwendigen Schritte für eine effektive Strafverteidigung einleiten. Nachfolgend finden Sie eine einführende Betrachtung der juristischen Grundlagen, potenzieller Strafmaße und relevanter Besonderheiten im Kontext einer Anzeige wegen Untreue.

Untreue ist ein Delikt, das in verschiedenen Varianten auftreten kann, wobei jede Form spezifische Auswirkungen auf das erwartete Strafmaß hat. Hierzu zählen beispielsweise die veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB und der besonders schwere Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB, der auf die Regelungen des § 263 Abs. 3 StGB, dem besonders schweren Fall des Betrugs, Bezug nimmt.

Der § 266 StGB beschreibt den Tatbestand der Untreue und zielt darauf ab, fremdes Vermögen vor dem Missbrauch durch diejenigen zu schützen, denen eine besondere Vertrauensposition hinsichtlich der Verwaltung oder Verfügung dieses Vermögens übertragen wurde. Der Normalstrafrahmen der Untreue sieht Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor.

Um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen, muss eine Person eine ihr anvertraute Befugnis zur Verwaltung oder Verfügung über fremdes Vermögen missbrauchen oder eine ihr obliegende Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzen, wodurch dem Vermögensinhaber ein Schaden entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter eine persönliche Bereicherungsabsicht verfolgt.

Es wird bei der Untreue grob zwischen zwei Tatbestandsalternativen unterschieden: dem Missbrauchstatbestand, der den Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis umfasst, und dem Treuebruchtatbestand, der eine Pflichtverletzung ohne spezifische Verfügungsbefugnis voraussetzt.

Für eine Verurteilung ist entscheidend, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat, d.h., er muss in dem Bewusstsein und mit dem Willen agiert haben, einen Schaden am Vermögen des Treugebers zu verursachen.

Angesichts der Komplexität des Tatbestands und der möglichen schwerwiegenden Folgen ist die Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Beratung unerlässlich. Ein kompetenter Verteidiger bzw. ein Fachanwalt für Strafrecht kann die spezifischen Umstände Ihres Falls beurteilen, eine geeignete Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickeln und darauf hinwirken, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Durch die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Strafverteidigers können potenzielle Risiken minimiert und die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung maßgeblich verbessert werden. Wir verteidigen Sie im gesamten Bundesgebiet zum Vorwurf der Untreue. 

Anwälte

Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht

Nils Paßmann

Rechtsanwalt