Geldwäsche

Vorwurf der Geldwäsche 

Geldwäsche bezieht sich auf Prozesse, deren Ziel es ist, die illegale Herkunft von Geldmitteln oder anderen Vermögenswerten zu verbergen. Diese Vermögenswerte stammen häufig aus unterschiedlichsten kriminellen Handlungen und sollen durch verschiedene Transaktionen so in den regulären Wirtschaftskreislauf integriert werden, dass ihre ursprüngliche Herkunft nicht mehr nachvollziehbar ist. 

Die polizeiliche Kriminalitätsstatistik aus dem Jahr 2022 erfasst 22.614 gemeldete Fälle der Geldwäsche. Gerade in den Jahren ab 2021 ist die Anzahl der Ermittlungsverfahren stetig bzw. sprunghaft angestiegen. 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen: § 261 StGB und das Geldwäschegesetz (GwG)

Nach § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird Personen, die die Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte verschleiern, die Strafbarkeit wegen Geldwäsche zugeschrieben. Typischerweise stammen diese Vermögenswerte aus Delikten wie:

  • Diebstahl und Betrug § 242 StGB bzw. § 263 StGB
  • dem Drogenhandel bzw. dem Verstoß gegen das BtMG und AMG
  • den Korruptionsdelikte, einschließlich Bestechung und Bestechlichkeit
  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
  • aber auch andere Delikte sind denkbar. 

§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB sieht vor, dass die Täter der Vortat in der Regel nicht zusätzlich wegen Geldwäsche belangt werden. Häufig bedienen sich diese Personen der Mithilfe dritter Personen, sog. Finanzagenten. 

Das im Jahr 2017 umfassend reformierte Geldwäschegesetz legt nunmehr fest, wer für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig ist und welche Melde- sowie Überwachungspflichten daraus resultieren. In diesen Zusammenhang ist es zu einer massiven Ausweitung von Verfahren gekommen. Zu den Verantwortlichen zählen unter anderem:

– Banken und Sparkassen
– Versicherungen
– Steuerberater
– Betreiber von Glücksspielautomaten
– Gewerbetreibende
– Rechtsanwälte
– Immobilienmakler

Verstöße gegen die Pflichten, die im Geldwäschegesetz festgelegt sind, können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Die Tatbestandsalternativen sind hierbei vielfältig. 

Aufgrund zahlreicher spezieller Regelungen und Ausnahmen im GwG ist es für die Betroffenen ratsam, professionelle Beratung einzuholen, um Verstöße gegen Compliance-Vorschriften zu vermeiden.

Strafmaß bei Geldwäsche

Das Strafmaß für Geldwäsche nach § 261 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitlichen von bis zu fünf Jahren. 

Bei den nach Geldwäschegesetz Verpflichteten reicht die Strafbarkeit von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 

In Fällen, in denen die Tat gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurde, kann die Strafe sogar auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug ansteigen. Besonders hervorzuheben ist, dass bereits das leichtfertige Übersehen der illegalen Herkunft von Vermögenswerten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Die Bekämpfung der Geldwäsche und die entsprechende Prävention durch das Geldwäschegesetz sind somit zentrale Elemente im Kampf gegen die Finanzierung von Kriminalität und die Integration illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf. Wir beraten und verteidigen Sie bei Vorwürfen der Geldwäsche kompetent im gesamten Bundesgebiet. 

Anwälte

Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht

Nils Paßmann

Rechtsanwalt