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Vorwurf des Bankrotts
Der Tatbestand des Bankrotts, rechtlich kodifiziert in § 283 StGB, spielt eine wesentliche Rolle im deutschen Insolvenzstrafrecht. Er zählt zu den Strafbarkeiten des Insolvenzstrafrechts im engeren Sinne. §283 StGB dient dem Schutz der Gläubigerinteressen, indem er bestimmte Handlungen des Schuldners unter Strafe stellt, die darauf abzielen oder dazu führen können, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Der Gesetzgeber hat dabei ein breites Spektrum von Handlungen definiert, die von der Verschleuderung von Vermögenswerten bis hin zu Verstößen gegen die Buchführungspflicht reichen. Sollte Ihnen der Vorwurf des Bankrotts gemacht werden, so sprechen Sie uns an. Wir sind seit Jahren ausschließlich auf dem Bereich der Strafverteidigung tätig.
Der Tatbestand des § 283 StGB
Die Strafbarkeit des Bankrotts kennt eine Vielzahl von einzelnen sanktionsbewährten Handlungen, welche an dieser Stelle nur grob zusammengefasst werden können, um Ihnen einen ersten Überblick geben zu können:
- Vermögensverschleuderung ist eine der zentralen Handlungen, die unter diesen Tatbestand fallen. Sie bezieht sich auf das rücksichtslose Ausgeben oder den Verbrauch von Vermögensteilen in einer Weise, die nicht den üblichen Geschäftspraktiken entspricht und die darauf abzielt, das für die Gläubiger verfügbare Vermögen zu mindern. Im weiterer Sinne unterfällt diese Gruppe auch das häufig zu erkennende Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, bei Unternehmen in der Krise.
- Vortäuschen oder Verheimlichen von Schulden oder Vermögen ist eine weitere wichtige Kategorie im § 283 StGB. Hierunter fällt beispielsweise das Verschweigen von Vermögenswerten gegenüber Gläubigern oder Gerichten, aber auch das Vorspiegeln falscher Informationen über die finanzielle Lage.
- Schädigende Handels- oder Spekulationsgeschäfte betreffen riskante Unternehmungen, die insbesondere in einer finanziell angespannten Situation durchgeführt werden, und die geeignet sind, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu verschlimmern.
- Unwirtschaftliche Ausgaben oder Verpflichtungen können ebenfalls strafbar sein, wenn sie in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation des Schuldners getätigt werden und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen.
- Verletzung der Buchführungspflicht umfasst das Unterlassen der ordnungsgemäßen Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen. Dies erschwert oder verhindert eine klare Einsicht in die finanzielle Situation des Unternehmens, was sowohl die Bewertung des Insolvenzrisikos als auch die späteren Bemühungen der Gläubiger, ihre Ansprüche geltend zu machen, beeinträchtigt.
Juristische Voraussetzungen und Anwendungsgebiete
Die juristische Handhabe des Bankrotts setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt hat – das heißt, er muss die mögliche Gläubigerbenachteiligung erkannt und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die bloße Fahrlässigkeit, das sorgfaltswidrige Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsregeln, reicht nicht aus, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Dieser Punkt bildet in vielen Fällen ein Einfallstor der Verteidigung.
Zusätzlich muss der Täter in einer wirtschaftlichen Krise handeln, was üblicherweise durch Zustände wie Überschuldung oder drohende bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit definiert ist. In diesem Kontext ist auch die objektive Gläubigergefährdung zu prüfen, das heißt, es muss eine konkrete Gefahr für die Vermögensinteressen der Gläubiger bestehen. Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Strafmaß und Rechtsfolgen
Der Bankrott ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. In schweren Fällen, etwa wenn der Schuldner besonders hohe Vermögenswerte verheimlicht oder eine große Zahl von Gläubigern betroffen ist, kann das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe ansteigen. Solche schweren Fälle können auch zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie z.B. Berufsverbote.
§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG bestimmen, dass derjenige für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG sein kann, der wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten der Insolvenzverschleppung, nach den §§ 283–283d (Insolvenzstraftaten), falschen Angaben nach § 399 AktG oder § 82 GmbHG, der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG, nach den §§ 263–264a oder den §§ 265b–266a zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt worden ist. Ein amtierender Geschäftsführer verliert mit dem Eintritt der Rechtskraft automatisch seine Position. Sie sehen, dass die Verurteilung möglichst allein vor dem Hintergrund der Nebenfolgen zu vermeiden ist.
Wir sind bundesweit Ihr zuverlässiger Ansprechpartner, wenn Ihnen der Vorwurf des Bankrotts gemäß § 283 StGB gemacht wird.
Anwälte

Timo Scharrmann
Fachanwalt für Strafrecht

Nils Paßmann
Rechtsanwalt